Themen

Allgemeines

Die Behandlung von Anträgen erfolgt überwiegend in den Sitzungen der  Kommission, deren Termine unter dem Punkt  „Themen“ entnommen werden können. Die Einladung der Antragsteller bzw. des Prüfarztes zur Vorstellung des Projektes und zur Diskussion offener Fragen erfolgt durch die Geschäftsstelle.In besonderen Fällen (zB Vorliegen des Votums einer anderen Ethikkommission)  kann ein Antrag auch mittels Umlaufbeschluss behandelt werden. Auskünfte über  die Möglichkeit einer Behandlung im verkürzten Verfahren erteilt die  Geschäftsstelle.Folgende Unterlagen sind elektronisch einzureichen:

  • Mindestanforderung: Der Antrag gilt erst alseingebracht, wenn diese Dokumente vollständig vorliegen.
  • Für die Einreichung genügt ein Vertragsmuster. Vor Ausstellung des Votumsmüssen jedoch die unterzeichneten Prüferverträge vorliegen.
  • Bei multizentrischen Studien genügt je ein Exemplar von allen Unterlagen.

Einreich-Unterlagen

Antragsformular des Forums Österreichischer Ethik-Kommissionen inkl. strukturierter deutscher Kurzfassung (Punkt 7) - vom Antragsteller unterzeichnet

Patienteninformation und Einwilligungserklärung

Studienprotokoll inkl. allfälliger Amendments  (Ein Exemplar vom Prüfer / von den Prüfern unterzeichnet)

Case report form (CRF)

Versicherungsbestätigung(en) - wenn erforderlich        

Nachweis der Qualifikation des Prüfers / der  Prüfer (aktuelles CV)

Nachweis der Einzahlung des Bearbeitungsbeitrages (bei  Studien mit kommerziellem Sponsor)        

Speziell für AMG-Studien:        

Formular aus ENTR/CT 1 - Request for  opinion of the ethics committee

Investigator's Brochure oder Gutachten des  Arzneimittelbeirates (bei Studien mit nicht in Österreich registrierten  Arzneimitteln)

Liste der Beträge und der Modalitäten für die  etwaige Vergütung oder Entschädigung für Prüfer und Prüfungsteilnehmer und  die einschlägigen Elemente jedes zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum  vorgesehenen Vertrages (§ 41a Abs. 1 Z 9 AMG)        

Liste der Zentren und Liste der lokal zuständigen  Ethik-Kommissionen, an die gemäß § 41b Abs. 5 AMG die Einreichunterlagen in  Kopie gesandt wurden - bei multizentrischen AMG-Studien

Nur für Medizinproduktestudien:

CE-Zertifikat, Bedienerhandbuch,  Konformitätsbestätigung bzw. Risikoanalyse und Nachweis der Erfüllung der  grundlegenden Anforderungen

Wenn zutreffend - vorhanden:

Patientenkarte, Patiententagebuch, Fragebögen,  etc        

Voten anderer Ethik-Kommissionen        

Werbematerial (Inserat-Text inkl. Layout, etc.)

Verfahren

Für die Einreichung eines biomedizinischen Forschungsprojektes zur Begutachtung durch die Ethikkommission sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Der Antrag ist an folgende Adresse zur richten:
Ethikkommission des Landes Vorarlberg,
Landhaus, Römerstraße 15, A-6901 Bregenz

Für den Antrag, die Patienteninformation und Einverständniserklärung sowie für Meldungen, Mitteilungen, Zwischen- und Abschlussberichte sind die Formulare des Forums Österreichischer Ethikkommissionen zu verwenden, welche unter www.ethikkommissionen.at abgerufen werden können.

Für die datenschutzrechtlichen Belange verweisen wir auf das folgende Formular: Patienteneinwilligungserklärung Studien

Antragstellung für multizentrische Arzneimittelprüfungen

Im Rahmen des Verfahrens für multizentrische AMG-Studien fungiert die Ethikkommission des Landes Vorarlberg für das gesamte Bundesland als lokal zuständige Ethikkommission und hat iSd § 41b Abs 5 AMG gleichzeitig mit der begutachtenden Leit-Ethikkommission ebenfalls alle Unterlagen in einfacher Ausfertigung zumindest digital zu erhalten.

Allgemeine Informationen zum Verfahren bei multizentrischen Arzneimittelstudien beinhaltet die Website des Forums Österreichischer Ethikkommissionen. Hier (Formulare, Leitlinien…_Infos) findet man auch eine Richtlinie zur Einreichung von zentrumsspezifischen Patienteninformationen. Über besondere Erfordernisse der Einreichung von multizentrischen Arzneimittelprüfungen informiert die Homepage der jeweils kontaktierten Leit-Ethikkommission.

Antragstellung für monozentrische Arzneimittelprüfungen

Bei der Antragstellung für monozentrische Arzneimittelprüfungen sind folgende Dokumente und Unterlagen sowohl schriftlich (in einfacher Ausfertigung) als auch digital einzureichen:

» Anschreiben (Begleitbrief) mit Liste der eingereichten Unterlagen

» Allgemeine datenschutzrechtliche Information für Antragsteller und -innen, welche auf der Seite 2 auszufüllen und zu unterfertigen ist

» Antragsformular des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ – „Antrag“) inkl. strukturierter Kurzfassung des Protokolls, datiert und vom lokalen Projektleiter/Antragsteller unterfertigt. Ein ausgefülltes Muster und Erläuterungen findet man ebenfalls auf der Website des Forums.

» Kurzfassung der Studie in deutscher Sprache (sofern diese nicht im Antrag enthalten ist).

» Studienprotokoll (Clinical Investigation Plan bzw. Prüfplan) inkl. allfälliger Amendments, datiert, mit Kennzeichnung der Version und vom Antragsteller unterfertigt.

» Patienteninformation und Einwilligungserklärung, datiert, mit Kennzeichnung der Version, durchnummeriert (Seite 1, 2, etc. von …). Eine Musterinformation – klinische Prüfung und zugehörige Erläuterungen findet man auf der Website des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Pat.Info“). Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Patienteninformation und Einwilligungserklärung den Textbaustein DSGVO – klinische Prüfung und die Empfehlungen zur DSGVO des Forums Österreichischer Ethikkommissionen.

Bei Studien an Minderjährigen (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) muss auch das minderjährige Kind selbst nachweislich seine  Zustimmung erteilen, sofern es das 8. Lebensjahr vollendet hat oder nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Zweck, Bedeutung, Tragweite, Risiken und Belastungen der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen. Die Aufklärung vor Beginn der Studie hat durch einen im Umgang mit Minderjährigen erfahrenen Prüfer zu erfolgen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist auch eine schriftliche Einwilligung (Datum, Unterschrift) einzuholen. Es sind daher zumindest zwei Informationen erforderlich: eine für die Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter und eine individuell für Kinder bzw. Jugendliche gestaltete (unter dem 14. Lj. nur Information, über dem 14. Lj. auch Einwilligungserklärung). Zur Gestaltung der Patienteninformation mit Einwilligungserklärung für Minderjährige sind Muster und Empfehlungen des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Pat.Info“) verfügbar. Ebenfalls über diese Website („Formulare, Leitlinien…“ _ “Infos“) ist ein Grundsatzpapier der Ethik-Arbeitsgruppe der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, welches ausführliche Erörterungen zum Thema „Ethik in der pädiatrischen Forschung“ vermittelt. Sollte im Rahmen der AMG-Studie auch eine genetische Untersuchung vorgesehen sein, ist dazu eine gesonderte Patienteninformation mit Einwilligungserklärung zu erstellen. Das Forum Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Pat.Info“) empfiehlt die Berücksichtigung der diesbezüglichen Leitlinien der Ethikkommission der Medizin. Universität Wien.

» Versicherungsbestätigung gemäß MPG (betr. die gegenständliche Studie und das lokale Prüfzentrum) über den Versicherungsschutz für Studienteilnehmer und über die ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Prüfers. Das Formular des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Versicherung“) enthält alle erforderlichen Angaben.

» Werbe- und PR-Material zur Rekrutierung der Studienteilnehmer (geplanter Text für Inserate inkl. Layout, Folder, Internet-Seiten, Arztbriefe, Aushang für Wartezimmer etc.). Über die (un)zulässige Gestaltung von Werbematerial für die Studienteilnahme informiert eine Richtlinie des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Infos“).» Visitenkarte, Patiententagebuch, Fragebögen, etc.

» Curricula Vitae (Nachweis der Qualifikation) des Antragstellers und der nominierten Co-Investigatoren. Über den gewünschten Inhalt und die Struktur dieses Dokuments informiert die Richtlinie „Prüfer-CV“ des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Infos“).

» Conflict-of-Interest-Erklärung des Antragstellers.

» Unterlagen betr. die Beträge und Modalitäten für die etwaige Vergütung oder Entschädigung für Prüfer und Prüfungsteilnehmer; Informationen über die einschlägigen Elemente jeder zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum vorgesehenen Vereinbarung; Kopien diesbezüglicher Verträge (§ 41a Abs 1 Z 9 AMG).

» Case Report Form (CRF, Prüfbogen).

» EudraCT-Nr. und weitere erforderliche Unterlagen siehe Checkliste Arzneimittelstudien. Zum Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung eines Humanarzneimittels bei den zuständigen Behörden bzw. Begutachtung durch eine Ethikkommission, zur Unterrichtung über signifikante Änderungen und zur Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung – siehe: „Detailed Guidances“ zur EU-Direktive 2001/20/EG _ CT 1 (engl.) bzw. CT 1 DE (deutsch).

» Investigator‘s Brochure (Prüferinformation) und andere Produktmonographien, welche zur Information des Prüfarztes vorgesehen sind.

» Nachweis über die Einzahlung des Kostenbeitrages (EUR 1.800.–) an die Ethikkommission oder Antrag auf Gebührenbefreiung.
Bei nicht kommerziell gesponserten („akademischen“) Studien kann die Bearbeitungsgebühr auf Antrag (!) erlassen werden. Ein Merkblatt zur Einstufung von Projekten als „kommerziell gesponsert“ befindet sich auf der Website des Forum Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Gebühren“).

Hinweise:

» Meldung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln an das BASG: Mit der Durchführung einer klinischen Arzneimittelprüfung kann erst nach befürwortender Stellungnahme durch die zuständige Ethikkommission und nach Abschluss des Meldeverfahrens beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen begonnen werden. Ausführliche Informationen zum behördlichen Meldeverfahren, über die diesbezüglichen Fristsetzungen und über die Entrichtung bzw. Befreiung der BASG-Meldegebühren vermittelt die BASG-Website (www.basg.at). Nicht-interventionelle Arzneimittelstudien (NIS) iSd § 2a Abs 3 AMG können bei einer Leit-Ethikkommission zur Begutachtung eingereicht, aber auch ohne EK-Votum durchgeführt werden. Im Sinne der Verordnung über die Meldepflicht von Nicht-interventionellen Studien, BGBl. II Nr. 180/2010, sind NIS aber beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) elektronisch zu melden. Ausführliche Informationen dazu vermittelt der „Wissenschaftliche Leitfaden zur Durchführung von NIS in Österreich“, der über die Website des BASG (www.basg.at) zur Verfügung steht.

» Schwangerschaftstests: Über die Durchführung von Schwangerschaftstests bei AMG-Studien informiert eine Richtlinie des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ _ „Infos“).

» § 43a AMG (betr. die klinische Prüfung von Arzneimitteln in Notfallsituationen): Zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln bei nicht einwilligungsfähigen PatientInnen in Notfallsituationen sind die Bestimmungen des § 43a AMG zu beachten. Diesbezügliche Erläuterungen sind über die Website des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Informationen zu Studien in Notfallsituationen) verfügbar.

» Freigabe durch die LKH-Leitung: In den Landeskrankenhäusern (Bludenz, Bregenz, Feldkirch, Hohenems, Rankweil) darf – auch bei Vorliegen eines positiven Votums der Ethikkommission – mit einer klinischen Prüfung oder Studie erst dann begonnen werden, wenn auch die Freigabe durch die jeweilige LKH-Leitung im Sinne der diesbezüglichen Dienstanweisung vorliegt.

Antragstellung für die multizentrische / monozentrische Prüfung von Medizinprodukten

Im Rahmen des Verfahrens für multizentrische MPG-Studien fungiert die Ethikkommission des Landes Vorarlberg für das gesamte Bundesland als lokal zuständige Ethikkommission und hat gleichzeitig mit der begutachtenden Leit-Ethikkommission ebenfalls alle Unterlagen in einfacher Ausfertigung  zumindest digital zu erhalten.

Im Rahmen des Verfahrens für eine monozentrische MPG-Prüfung ist die Ethikkommission des Landes Vorarlberg die alleinzuständige Stelle. Auch hier sind alle Unterlagen in einfacher Ausfertigung  zumindest digital einzureichen.

Antragstellung für sonstige humanmedizinische Studien

Bei der Antragstellung für sonstige humanmedizinische Studien sind folgende Dokumente und Unterlagen sowohl schriftlich (in einfacher Ausfertigung) als auch digital einzureichen:

» Anschreiben (Begleitbrief) mit Liste der eingereichten Unterlagen

» Allgemeine datenschutzrechtliche Information für Antragsteller und -innen, welche auf der Seite 2 auszufüllen und zu unterfertigen ist

» Antragsformular des Forums Österreichischer Ethikkommissionen („Formulare, Leitlinien…“ – „Antrag“) inkl. strukturierter Kurzfassung des Protokolls, datiert und vom lokalen Projektleiter/Antragsteller unterfertigt. Ein ausgefülltes Muster und Erläuterungen findet man ebenfalls auf der Website des Forums.

» Kurzfassung der Studie in deutscher Sprache (sofern nicht im Antrag enthalten).

» Patienteninformation mit Einwilligungserklärung, datiert, mit Kennzeichnung der Version, durchnummeriert (Seite 1, 2, etc. von …). Auf der Website des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien… Pat.Info) findet man eine Musterinformation – Studien (mit Intervention) bzw. eine Musterinformation – Beobachtung (ohne Intervention) mit Erläuterungen. Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Patienteninformation und Einwilligungserklärung  (bei Beobachtungsstudien: sinngemäß) den Textbaustein DSGVO – klinische Studie und die Empfehlungen zur DSGVO des Forums Österreichischer Ethikkommissionen.

Bei Studien an Minderjährigen (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) muss auch das minderjährige Kind selbst nachweislich seine Zustimmung erteilen, sofern es das 8. Lebensjahr vollendet hat oder nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der studienbedingten Maßnahmen einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen. Die Aufklärung vor Beginn der Studie hat durch einen im Umgang mit Minderjährigen erfahrenen Prüfer zu erfolgen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist auch eine schriftliche Einwilligung (Datum, Unterschrift) einzuholen. Es sind daher zumindest zwei Informationen erforderlich: eine für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und eine individuell für Kinder bzw. Jugendliche gestaltete (unter dem 14. Lj. nur Information, über dem 14. Lj. auch Einwilligungserklärung). Zur Gestaltung der Patienteninformation mit Einwilligungserklärung für Minderjährige sind Muster und Empfehlungen des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien…_Pat.Info) verfügbar. Ebenfalls über diese Website (Formulare, Leitlinien…_Infos) zugänglich ist ein Grundsatzpapier der Ethik-Arbeitsgruppe der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, welches ausführliche Erörterungen zum Thema „Ethik in der pädiatrischen Forschung“ vermittelt. Sollte im Rahmen der AMG-Studie auch eine genetische Untersuchung vorgesehen sein, ist dazu eine gesonderte Patienteninformation mit Einwilligungserklärung zu erstellen. Das Forum Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien…_Pat.Info) empfiehlt die Berücksichtigung diesbezüglicher Leitlinien der Ethikkommission der Medizin. Universität Wien.

» Voten anderer Ethikkommissionen.

» Studienprotokoll inkl. allfälliger Amendments, datiert, mit Kennzeichnung der Version und vom lokalen Projektleiter/Antragsteller unterfertigt.

» Werbe- und PR-Material zur Rekrutierung der Studienteilnehmer (geplanter Text für Inserate inkl. Layout, Folder, Internet-Seiten, Arztbriefe, Aushang für Wartezimmer etc.). Über die (un)zulässige Gestaltung von Werbematerial für die Studienteilnahme informiert eine Richtlinie des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien…_Infos).

» Visitenkarte, Patiententagebuch, Fragebögen, etc.

» Versicherungsbestätigung (betr. die gegenständliche Studie und das lokale Prüfzentrum) – sofern dies aufgrund von studienbedingten Maßnahmen erforderlich ist – über den Versicherungsschutz für Studienteilnehmer und über die ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Prüfers. Die Formulare des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien… Versicherung) enthalten alle erforderlichen Angaben.

» Curricula Vitae (Nachweis der Qualifikation) des Antragstellers und der nominierten Co-Investigatoren. Über den gewünschten Inhalt und die Struktur dieses Dokuments informiert die Richtlinie „Prüfer-CV“ des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien…_Infos).

» Conflict-of-Interest-Erklärung des Antragstellers.

» Case Report Form (CRF, Prüfbogen).

» Nachweis über die Einzahlung des Kostenbeitrages (EUR 1.800.–) an die Ethikkommission oder Antrag auf Gebührenbefreiung.
Bei nicht kommerziell gesponserten („akademischen“) Studien kann die Bearbeitungsgebühr auf Antrag (!) erlassen werden. Ein Merkblatt zur Einstufung von Projekten als „kommerziell gesponsert“ befindet sich auf der Website des Forum Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien…_Gebühren).

Hinweise:

» Registrierung klinischer Studien: Alle namhaften Journals verlangen inzwischen, dass klinische Studien vor Beginn in einem öffentlich zugänglichen Register, das bestimmte Anforderungen erfüllen muss, erfasst werden. Anderenfalls werden die Studienergebnisse nicht publiziert. In Europa gibt es derzeit kein kostenfreies Register. Es wird daher (auch vom International Committee of Medical Journal Editors) die Eintragung in der Studiendatenbank „ClinicalTrials.gov“ empfohlen, welche vom US Department for Health and Human Services (DHHS) gemeinsam mit der NLM, dem NIH und der FDA betrieben wird: http://clinicaltrials.gov.

» Freigabe durch die LKH-Leitung: In den Landeskrankenhäusern (Bludenz, Bregenz, Feldkirch, Hohenems, Rankweil) darf – auch bei Vorliegen eines positiven Votums der Ethikkommission – mit einer klinischen Prüfung oder Studie erst dann begonnen werden, wenn auch die Freigabe durch die jeweilige LKH-Leitung im Sinne der diesbezüglichen Dienstanweisung vorliegt

Richtlinien für die Einreichung von Anträgen im Rahmen einer Diplomarbeit oder Dissertation

1)  Inhaltliche Zuständigkeit der Ethikkommission

Vor der Behandlung von Anträgen für humanmedizinische Studien, die nicht den Bestimmungen des AMG, MPG und/oder KAKuG/SpG unterliegen, wird grundsätzlich geprüft, ob das geplante Vorhaben inhaltlich in die Zuständigkeit der Ethikkommission fällt. Dabei wird insbesondere beurteilt, ob die Kriterien einer wissenschaftlichen Untersuchung (Studiendesign, -hintergrund, -hypothese und –ziele; Dokumentation; Biometrie; Literaturangaben; etc.) gegeben sind.

2)  Verantwortlichkeit des betreuenden Arztes; Tätigkeit des Diplomanden

» Der ärztliche Betreuer trägt die volle Verantwortung für die Durchführung des Projektes und die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
» Medizinische und studienbedingte Maßnahmen (z.B. Kontrolle der Ein- und Ausschlusskriterien, Rekrutierung und Gruppenzuordnung, Aufklärung des Studienteilnehmers, diagnostische und therapeutische Interventionen etc.) dürfen von den Diplomanden selbständig (ohne ärztliche Aufsicht) nur im Rahmen der jeweils zutreffenden Gesetze durchgeführt werden.
» Die Aufklärung eines Studienteilnehmers über die Teilnahme an der klinischen Studie ist ausschließlich in Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes möglich.
» In der Patienten-/Probandeninformation ist jedenfalls der Name des ärztlichen Betreuers inkl. einer erreichbaren Telefonnummer am Krankenhaus anzugeben.

3)  Formale Erfordernisse

» Der Antrag muss (unter Punkt 2 des Antragsformulars) als „Diplomarbeit“ oder „Dissertation“ gekennzeichnet sein.
» In Zeile 1 des Antragsformulars und unter Pkt. 10 im Teil B ist als Prüfer der Name des ärztlichen Betreuers zu nennen. Der Diplomand ist auf Seite 1 in Zeile 2 (nach dem Prüfer) einzutragen und als „Diplomand“ zu bezeichnen.
» Der Umfang der Tätigkeit des Diplomanden muss in Punkt 7.22 des Antragsformulars detailliert beschrieben sein.
» Der Antrag ist von Betreuer und Diplomand zu unterschreiben. (Punkt 9 des Antragsformulars)

Richtlinie für Nicht-interventionelle Arzneimittelstudien (NIS)

Siehe dazu auch: Website des Forums Österr. Ethikkommissionen
(www.ethikkommissionen.at: „Formulare“ _ „Infos“ _ „Richtlinie für Nicht-interventionelle Arzneimittelstudien“)

1) Definition nach § 2a Abs 3 Arzneimittelgesetz:

„Nicht-interventionelle Studie“ ist eine systematische Untersuchung zugelassener Arzneispezialitäten an Patienten, sofern
1. die Arzneispezialität ausschließlich unter den in der Zulassung genannten Bedingungen verwendet wird,
2. die Nicht-interventionelle Studie keine zusätzlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen notwendig macht und keine zusätzlichen Belastungen des Patienten mit sich bringt, und
3. die Anwendung einer bestimmten Behandlungsstrategie nicht im Voraus in einem Prüfplan festgelegt wird, sie der medizinischen Praxis entspricht und die Entscheidung zur Verordnung der Arzneispezialität klar von der Entscheidung getrennt ist, einen Patienten in die Studie einzubeziehen.
Zur Analyse der gesammelten Daten werden epidemiologische Methoden angewendet. Nicht-interventionelle Studien sind entsprechend dem Stand der Wissenschaften zu planen und durchzuführen.

Bei Zutreffen dieser Definition können je nach Studiendesign z.B. auch Auswertungen von Registern, Korrelationsstudien mit aggregierten Daten oder Fall-Kontrollstudien sowie Studien mit Gruppenvergleich in Betracht kommen.

2) BASG-Meldepflicht: Im Sinne der Verordnung über die Meldepflicht von Nicht-interventionellen Studien, BGBl. II Nr. 180/2010, idF. BGBl. II Nr.  484/2012, sind NIS vor der Durchführung beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) elektronisch zu melden. Ausführliche Informationen dazu vermittelt der „Wissenschaftliche Leitfaden zur Durchführung von NIS in Österreich“, der über die Website des BASG (www.basg.at) zur Verfügung steht.

3) Befassung einer Leit-Ethikkommission: Nicht-interventionelle Arzneimittelstudien können in der Regel auch ohne Votum einer Ethikkommission durchgeführt werden. Zu berücksichtigen sind natürlich die zutreffenden Bestimmungen des AMG (insb. § 2a Abs 3) und die Inhalte der genannten Verordnung. Die Befassung einer Leit-Ethikkommission ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, wird jedoch seitens des BASG empfohlen oder kann  – in Ausnahmefällen – auch angeordnet werden. NIS müssen also nicht, können aber bei einer Leit-Ethikkommission mit dem Antrag auf Erteilung eines Votums eingereicht werden, welches dann für alle österreichischen Zentren Gültigkeit hat.

4) Befassung der lokal/regional zuständigen Ethikkommission: Im Gegensatz zum Leit-EK-Verfahren bei multizentrischen Arzneimittelprüfungen ist/sind die lokal zuständige/n Ethikkommission/en im NIS-Verfahren nicht definiert und müssen weder in das Begutachtungsverfahren eingebunden noch darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Richtlinien für Registerstudien

Begriffsbestimmung: Als „Registerstudien“ werden hier Studien bezeichnet, bei denen vorhandene Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form für spätere Auswertungen in einem Register (einer Datenbank) gesammelt werden. Es handelt sich um nicht-interventionelle Vorhaben der biomedizinischen Forschung, wobei studienbedingt keinerlei patienten- oder probandenbezogene Maßnahmen erfolgen.

Befassung einer Ethikkommission (EK): Siehe dazu auch: Website des Forums Österr. Ethikkommissionen (www.ethikkommissionen.at: „Formulare“ _ „Infos“ _ „Richtlinie für multizentrische Registerstudien“)

EK-Verfahren für multizentrische Registerstudien: Multizentrische Registerstudien müssen nicht, können aber bei einer Leit-Ethikkommission mit dem Antrag auf Erteilung eines Votums eingereicht werden, welches dann für alle österreichischen Zentren Gültigkeit hat. Damit wären dann für das Projekt auch die einschlägigen Regelungen und Forderungen internationaler Guidelines (z.B. Deklaration von Helsinki, Richtlinien für Forschungsförderung, Bedingungen für die Annahme von Publikationen) erfüllt.

Im Gegensatz zum Leit-EK-Verfahren bei multizentrischen Arzneimittelprüfungen muss/müssen die lokal zuständige/n Ethikkommission/en weder in das Begutachtungsverfahren eingebunden noch darüber in Kenntnis gesetzt werden.

EK-Verfahren für monozentrische Registerstudien: Monozentrische Registerstudien (ohne AMG-Bezug) können von der für das jeweilige Zentrum zuständigen Ethikkommission begutachtet werden. Es gelten die Richtlinien für die „Antragstellung für sonstige humanmedizinische Studien“.

Registerstudien mit AMG-Bezug: Sofern im Rahmen eines Registers (auch) die Anwendung von Arzneimitteln dokumentiert und ausgewertet werden soll, sind die einschlägigen Bestimmungen des AMG für Nicht-interventionelle Studien (NIS) zutreffend und zu erfüllen, wie z.B. die BASG-Meldepflicht. Ausführliche Informationen dazu vermittelt der „Wissenschaftliche Leitfaden zur Durchführung von NIS in Österreich“, der über die Website des BASG zur Verfügung steht.

Richtlinie für Pilotstudien

Quelle: Website des Forums Österr. Ethikkommissionen, www.ethikkommissionen.at:
„Formulare“ _ „Infos“ _ „Richtlinie für Pilotstudien inkl. Erläuterungen

Als Pilotstudien werden Studien bezeichnet, für deren Planung zu wenig Information vorliegt, sodass unter anderem keine Fallzahlschätzung vorgenommen werden kann. Sie dienen in der Regel dazu, Daten als Planungsgrundlage für eine folgende geplante Studie zu generieren. Für die Beantragung von solchen Pilotstudien gelten folgende Richtlinien:

1.  Die Studie muss im Titel als „Pilotstudie“ bezeichnet werden und die PatientInnen oder ProbandInnen müssen explizit darüber informiert werden.

2.  Die Notwendigkeit einer Pilotstudie muss im Protokoll begründet werden, insbesondere
» ist anzugeben, welche Information für die Planung einer regulären Studie fehlt.
» ist anzugeben, mit welcher Präzision diese fehlende Planungsinformation durch die Pilotstudie abgeschätzt werden kann.
» ist die künftige Studie zu beschreiben, für welche die Pilotstudie die Planungsgrundlagen liefern soll.

3.  Da Pilotstudien naturgemäß in frühen Forschungsphasen stattfinden, ist die Sicherheit der PatientInnen besonders zu beachten.

Erläuterungen zur Richtlinie für Pilotstudien

1) Begriffsbildung

Der Begriff „Pilotstudie“ ist nicht eindeutig belegt. Sinn und Zweck dieser Erläuterungen ist es nicht, eine eindeutige Definition zu erstellen, sondern Antragstellern und Ethikkommissionen die Einstufung eines Antrags als Pilotstudie und die damit verbundenen Konsequenzen zu erleichtern. Dies soll helfen, Missverständnisse bereits im Vorfeld auszuräumen und somit den Evaluierungs- und Entscheidungsprozess effizienter zu gestalten, sowohl im Interesse des Antragsstellers als auch der Kommission.

Lancaster et al (2004) befürworten die Durchführung von Pilotstudien mit dem Argument:
„A well-conducted pilot study, giving a clear list of aims and objectives within a formal framework will encourage methodological rigour, ensure that the work is scientifically valid and publishable, and will lead to higher quality RCT.”

Die Autoren beschreiben sieben mögliche Problemfelder einer klinischen Studie, bei denen eine Pilotstudie sinnvoll/notwendig sein kann:
a) Erstellen der Grundlagen für eine Fallzahlplanung;
b) Überprüfung der Integrität eines Studienprotokolls;
c) Überprüfung der Datensammlung (Testen von Fragebögen, etc.);
d) Praktikabilität der Randomisierungsprozedur bzw. Zuordnung der Patienten zu Therapiegruppen;
e) Patientenrekrutierung und Informed Consent;
f) Studienintervention – Durchführbarkeit und Akzeptanz;
g) Auswahl einer geeigneten Zielgröße.

Sind etwa keine brauchbaren Angaben über Effektgrößen vorhanden, ist daher eine Fallzahlplanung nicht möglich, wird häufig eine Pilotstudie zur Schätzung eines Effekts durchgeführt.

2) Prüfplan/Protokoll, PatientInneninformation

Wenn auch die Definition nicht eindeutig ist, so gibt es immerhin einen Konsens: Eine Pilotstudie soll die Grundlagen für eine spätere (größere) Studie liefern. Eine umfassende Planung ist daher bei einer Pilotstudie ebenso notwendig wie bei einer „normalen“ Studie. Die Pilotstudie wird – bei einer geringen Fallzahl – den Schwerpunkt auf die zu klärenden Unsicherheiten legen und erfordert jedenfalls eine ausreichende Planung, dargestellt in einem umfassenden Prüfplan/Protokoll.

Folgende Aspekte sollten jedenfalls im Protokoll einer Pilotstudie beschrieben werden:
» Begründung – warum wird die Pilotstudie durchgeführt?
» Limitationen – mit welchen Einschränkungen ist zu rechnen?
» Folgeprojekt – unter welchen Umständen wird ein Folgeprojekt geplant?
» Sicherheit – welche Maßnahmen werden zum Schutz der PatientInnen unternommen?

Die Besonderheiten einer Pilotstudie sollten auch in der PatientInneninformation beschrieben werden. Wir empfehlen daher die Information wie folgt anzupassen:
„Eine Pilotstudie ist eine kleinere Untersuchung an wenigen PatientInnen/ProbandInnen mit dem Zweck, Methoden und Abläufe für eine spätere, größere Studie einschätzen zu können. Das Ziel dieser Pilotstudie ist es, die Machbarkeit einer möglichen Folgestudie zur (primäres Ziel der Hauptstudie einfügen) zu überprüfen. Die Machbarkeit wird anhand (primäres Ziel der Hauptstudie einfügen) ermittelt.”

3) Missverständnisse zu Pilotstudien

Es soll hier klar betont werden, dass speziell die folgenden Begründungen keineswegs eine Studie als Pilotstudie qualifizieren.

» Fehlen an Ressourcen: zu wenig Mittel um eine größere Studie durchzuführen zu können.
» Die Studie ist ähnlich groß wie eine bereits publizierte Studie.
» Der Antragssteller hat zuvor bereits eine ähnliche Studie durchgeführt und diese auch publizieren können.
» Geringe Patientenzahl am Zentrum.

Die Beschreibung der Studie hat denselben Grundsätzen zu folgen wie eine konfirmatorische Studie („Pivotal Study“).

4) Abgrenzung von Studienkonzepten

Pilot- oder Machbarkeits- Studie (Feasibility Study) Das Ziel einer klinischen Pilotstudie ist es, die Machbarkeit und/oder Umsetzbarkeit von Methoden und Abläufen für eine spätere, größere Studie zu überprüfen oder mögliche Effekte und Zusammenhänge zu finden, welche ebenfalls in einer Folgestudie überprüft oder verwendet werden sollen.

Pilotstudien sind daher auch bekannt unter dem Namen „Machbarkeitsstudien“ (englisch “Feasibility Studies“). Sie können folglich bezwecken
a) die Sicherheit von Behandlungen oder Interventionen zu beurteilen;
b) das Patientenrekrutierungspotential einzuschätzen;
c) die Durchführbarkeit von internationalen Kollaborationen oder multizentrischen Studien zu überprüfen;
d) Surrogatparameter-Daten in unterschiedlichen Patientenkohorten zu evaluieren;
e) klinische Erfahrung mit der Medikation oder Intervention zu gewinnen;
f) die optimale Behandlungsdosis für Phase III Studien zu identifizieren;
g) den Behandlungseffekt und dessen Streubreite abschätzen zu können.

Exploratorische Studie (Exploratory Study) Eine exploratorische Studie versucht Hypothesen für zukünftige Forschung zu generieren. Im Gegensatz zu einer Pilotstudie kann diese auch unabhängig von einer möglichen Folgestudie durchgeführt werden. Eine exploratorische Studie hat per definitionem keine vordefinierte Hypothese; daher sollte sich die Fallzahlberechnung auf die Genauigkeit, mit der die Parameter gemessen bzw. die Ergebnisse ausgewertet werden können, beziehen.

Proof of Concept Studie (PoC Study) Eine PoC Studie ist eine klinische Studie zur Feststellung, ob die Behandlung (Arznei) biologisch aktiv ist oder nicht. PoC Studien verwenden für gewöhnlich Surrogatparameter als Endpunkte. Normalerweise handelt es sich dabei um Phase II/III Studien welche das Sicherheitsprofil und die Dosisfindung einer neuen Arznei untersuchen. Sie benötigen eine Fallzahlberechung basierend auf den Surrogatmarkern und besitzen daher folglich meist nicht ausreichend Power um einen bedeutenden Unterschied in einem klinisch relevanten Endpunkt aufzuzeigen.

5) Literatur:

Altman DG. (1991): Practical Statistics for Medical Research. London: Chapman & Hall.

Browne R.: On the use of a pilot sample for sample size determination. Stat Med. 1995; 14(17):1933-40.

Cochran WG & Cox GM (1992): Experimental Designs (2nd Edition). New York: John Wiley & Sons.

Drachman D.: Advice from a Biostatistician on an IRB. Journal of Clinical Research Best Practice 2010; 6 (8):1-5.

Festing MFW, Overend P, Das RG, Borja MC & Berdoy M (2002): The Design of Animal Experiments. London: Royal Society of Medicine Press NC3Rs, 2006.

Lancaster GA, Dodd S & Williamson PR (2004): Design and analysis of pilot studies: recommendations for good practice. Journal of Evaluation in Clinical Practice 10(2): 307-12.

Loscalco J.: Pilot trials in clinical research: of what value are they? Circulation 1009; 199(13) 1694-6.

Ruxton GD & Colegrave N (2006): Experimental Design for the Life Sciences (2nd edition). Oxford: Oxford University Press.

Thabane et al.: A tutorial on pilot studies: the what, why and how. BMC Medical Research Methodology 2010; 10 (1):2-10.

http://www.childrensmercy.org/stats/weblog2004/PilotStudy.asp – Ask Professor Mean (Steve Simon) accessed 2010-08-08.

Patienteninformation

Patienteninformation und Einwilligungserklärung: Ein Muster ist vom Forum Österreichischer Ethik-Kommissionen abrufbar.

Studien an nicht persönlich einwilligungsfähigen Patienten: Arzneimittelstudien und Medizinproduktestudien dürfen nur mit Einwilligung des gesetzlichen  Vertreters durchgeführt werden.

Notfallsituationen (§ 43a AMG): Arzneimittelstudien (nicht jedoch Medizinproduktestudien) an nicht persönlich einwilligungsfähigen Patient:innen  dürfen in Notsituationen durchgeführt werden, allerdings nur unter bestimmten  Voraussetzungen:
Der Prüfer muss die Notwendigkeit des Einschlusses nicht persönlich  Einwilligungsfähiger schriftlich begründen.
Der Patient muss, sobald es sein Zustand zulässt im Nachhinein über die  Studie im Detail informiert werden. Ihm ist insbesondere die Information,  dass eine verschuldensunabhängige Versicherung abgeschlossen wurde, zu geben. Diese Information muss die Polizzennummer, den Namen und die Anschrift der  Versicherung beinhalten.

Studien an Minderjährigen: Wenn das minderjährige Kind  (vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) fähig ist, seine Zustimmung zu erteilen,  so muss neben der Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der  Minderjährige, wenn er das 8.Lebensjahr vollendet hat, informiert und um  seine Einwilligung gefragt werden. Es sind daher zwei Informationen  erforderlich: eine für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und eine  individuell für das Kind gestaltete.
Empfehlungen für die Gestaltung von Informationen für Kinder sind inkl.  Muster ebenfalls beim Forum Österreichischer Ethik-Kommissionen abrufbar.
Sind mehrere Einwilligungen erforderlich, darf die klinische Prüfung nicht  durchgeführt werden, wenn auch nur eine dieser Einwilligungen widerrufen wird.

Genetische Studien: Leitlinien zur  Patienteninformation für genetische Studien findet man im ebenfalls im Forum.

Externes Gutachten

Die Ethik-Kommission kann Anträge von externen Fachgutachtern prüfen lassen. Diese Gutachter sind zur vertraulichen Behandlung der Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagenverpflichtet.

Sitzung

Die Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht öffentlich. Dem Antragsteller/Prüfarzt wird das Ergebnis der Beratungen sofort  mitgeteilt. Der Beschluss wird schriftlich nach der Sitzung ausgestellt. Sollten in der Sitzung Änderungen des Protokolls, der Patienteninformation,  etc. beschlossen werden, hat der Antragsteller 3 Monate Zeit, diese vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, gilt das  Projekt als zurück gezogen.

Meldungen

Änderungen des  Prüfplans, Zwischenfälle, Beendigung der Studie etc.: Solche Meldungen  werden laufend (ohne Einreichfrist) entgegengenommen und behandelt.

Amendments oder  schwerwiegende unerwünschte Ereignisse:  Bei SUSARs  (suspected unexpected serious adverse reactions) ist zusätzlich eine Meldung  an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erstatten. Für diese Meldungen sind die entsprechenden Formulare im Bereich  „Themen“ zum Download bereit.

Bearbeitungsbeitrag

Entsprechend Empfehlungen des Forums Österreichischer  Ethik-Kommissionen gelten folgende Regelungen:

Entsprechend der Empfehlung des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien…_Gebühren) hebt die Ethikkommission des Landes Vorarlberg für die Bearbeitung einer Studie einen Kostenbeitrag in der derzeitigen Höhe von EUR 1.800,– ein. Damit sind auch die künftigen Bearbeitungen der Studie durch die Ethikkommission, wie SAE- oder SUSAR-Meldungen, Sicherheitsberichte, Amendments etc., abgedeckt. Diese Regelung gilt für alle Forschungsprojekte mit Ausnahme multizentrischer Arzneimittelprüfungen. Wird die Ethikkommission als „lokal zuständige Ethikkommission“ mit einer – kommerziell gesponserten – multizentrischen Arzneimittelprüfung bzw. MPG-Prüfung befasst, beträgt der Bearbeitungsbeitrag EUR 600,–. In diesem Betrag ist die Beurteilung der Studie als „lokal zuständige Ethikkommission“ für alle Prüfzentren im Bundesland Vorarlberg enthalten.

Die Einzahlung des Bearbeitungsbeitrages mit Angabe des Studientitels (ev. abgekürzt) erbitten wir an:

Ethikkommission des Landes Vorarlberg, Bregenz
Hypo Vorarlberg Bank AG,
IBAN: AT80 5800 0122 9972 5111, BIC: HYPVAT2B

Gebührenbefreiung: Bei nicht kommerziell gesponserten „akademischen“ Studien (Investigator Initiated Trials) kann der Bearbeitungsbeitrag auf Antrag (!) erlassen werden. Ein Merkblatt zur Einstufung von Projekten als „kommerziell gesponsert“ befindet sich auf der Website des Forums Österreichischer Ethikkommissionen (Formulare, Leitlinien… _Gebühren _Gebührenbefreiung: Merkblatt).

Informationen über den Bearbeitungsbeitrag der „Leit-Ethikkommissionen“ (EUR 4.500.-) für die Beurteilung multizentrischer Arzneimittelprüfungen sind ebenfalls unter www.ethikkommissionen.at (Formulare, Leitlinien…_Gebühren) und auf der jeweiligen Homepage zu finden.